Auswirkungen Norden

Offene strategische Autonomie

EU-Initiativen im Rahmen der „offenen Strategischen Autonomie“ und deren Auswirkungen auf die norddeutsche Wirtschaft

Abstract

Die regelbasierte internationale Ordnung, die durch freie Märkte und offenen Handel gekennzeichnet ist, wird von einigen Ländern zunehmend in Frage gestellt. Europäische Unternehmen haben deshalb verstärkt mit protektionistischen Maßnahmen, extraterritorial wirkenden Sanktionen Dritter, Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Subventionen und einseitigen Marktzugangsbeschränkungen zu kämpfen. Als Dreh- und Angelpunkt der deutschen Außenhandelslogistik sind norddeutsche Unternehmen in besonderem Maße von diesen Entwicklungen betroffen.
Die EU hat mit dem Konzept einer „offenen strategischen Autonomie“ reagiert, deren Ziel die Stärkung des Multilateralismus und Verteidigung des regelbasierten, offenen Handels bei gleichzeitiger Wehrhaftigkeit gegenüber geoökonomischen oder wettbewerbsverzerrenden Maßnahmen Dritter ist. Die EU möchte damit eine aktive Gestaltungsrolle in der globalen Wirtschaftspolitik einnehmen.
Die EU setzt sich verstärkt für gleiche Wettbewerbsbedingungen ein, etwa mit der Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (2.3.) und Reziprozität in der Öffnung der Märkte, bspw. durch die Einführung der Verordnung über den Zugang zur öffentlichen Beschaffung (2.2.). Sie stärkt außerdem die Wehrhaftigkeit gegen wirtschaftliche Nötigung mit Hilfe der neuen Verordnung gegen wirtschaftlichen Zwang (2.4.) und der Überarbeitung der EU-Blocking Verordnung (2.6.). Mit der Verordnung zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen (2.1.) und der Überarbeitung der Verordnung zur europäischen Normung (2.5.) im Rahmen der neuen Standardisierungsstrategie will die EU wichtige Industriezweige schützen und Wettbewerbsvorteile erhalten. Mit der Global Gateway Strategie (2.7.) will die EU darüber hinaus ihre Investitionen in Infrastruktur in Entwicklungs- und Schwellenländern stärker auf die eigenen strategischen Interessen ausrichten und so neue wirtschaftliche und strategische Beziehungen aufbauen, um insbesondere ein Gegengewicht zu China als globalem geopolitischem Akteur zu setzen.
Im Folgenden sollen diese Instrumente und mögliche Auswirkungen auf die norddeutschen Unternehmen dargestellt werden. Dabei wird deutlich, dass dem wünschenswerten Schutz gegen wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen und fairer Wettbewerbsbedingungen die konkrete Gefahr der Überregulierung gegenübersteht, die insbesondere für KMU zu einer weiter steigenden Bürokratiebelastung werden kann.

Einleitung

Die Globalisierung, insbesondere das Wachstum des Welthandels, wäre ohne den Abbau von Zöllen und anderen Handelshemmnissen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens „GATT“ und der Welthandelsorganisation WTO nicht möglich gewesen. Von der regelbasierten internationalen Handelsordnung der WTO haben Unternehmen in der EU ebenso profitiert wie von den Handelsabkommen der EU mit anderen Staaten, die import- und exportseitig Zollvorteile mit sich bringen und den gegenseitigen Marktzugang auf vielerlei Weise erleichterten.
Während in der Hochzeit der Globalisierung nach dem Ende des Kalten Krieges die Vorteile des freien Handels die Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit überwogen hatten, spielt seit der Finanzkrise von 2008 und 2009 die Geoökonomie wieder eine größere Rolle, und es ist eine langsame Veränderung der Globalisierung, wie wir sie aus den ersten Jahrzehnten des 21. Jahrhunderts kannten, zu beobachten. Russland und China wollen nicht mehr um jeden Preis mit dem Westen Handel treiben und haben sich zunehmend von den westlich dominierten internationalen Institutionen distanziert. Aber auch die USA haben insbesondere seit dem Präsidenten Donald Trump einen deutlich protektionistischeren Kurs eingeschlagen.
Derzeit befinden sich die Grundannahmen der internationalen Handelspolitik in einer fundamentalen Transformation, die sich auch auf die Globalisierung auswirkt. Am Beispiel der globalen Auswirkungen des russischen Angriffskrieges in der Ukraine kann beobachtet werden, wie wirtschaftliche Abhängigkeiten bei geopolitischen Konflikten instrumentalisiert werden können – in diesem Fall bei Energieträgern. Auch im Verhältnis zu China befinden sich EU-Mitgliedstaaten in wirtschaftlichen Abhängigkeiten. Vor dem Hintergrund einer möglichen Eskalation des Konflikts zwischen den USA und China, z.B. im südchinesischen Meer, ist das höchst problematisch. Während Wirtschaft und Politik vor dreißig Jahren noch verheißungsvoll auf die Chancen der Globalisierung geschaut und versucht haben, ihre Potenziale zu nutzen, geht es heute zunehmend darum, ihre Risiken einzudämmen und die Resilienz zu stärken.
Die Corona-Pandemie hat als zusätzliche Zentrifugalkraft auf die Globalisierung gewirkt. Regierungen vieler Länder sorgten sich, in globalen Krisenzeiten bei lebenswichtigen Gütern wie Impfstoffen von anderen abhängig zu sein und stellten die Versorgung der eigenen Bevölkerung in den Vordergrund. Dadurch, aber auch aufgrund einer sich verändernden Handelspolitik einzelner Länder nahmen und nehmen Störungen in den internationalen Lieferketten zu. Zahlreiche Unternehmen denken verstärkt über ein Re- bzw. Nearshoring einzelner Produktionslinien nach, d.h. die Rückverlagerung von Produktionsstätten aus fernen Drittländern in die EU oder andere nähergelegene Drittländer.
EU-Unternehmen hatten bereits vor dem Ausbruch der Pandemie und des Krieges in der Ukraine und den daraus folgenden Störungen der Lieferkette in der Praxis mit einer steigenden Zahl protektionistischer Maßnahmen, extraterritorial wirkender Sanktionen und Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Subventionen sowie einseitigen Marktzugangsbeschränkungen zu kämpfen. Einer Studie der Universität Leiden zufolge haben beispielsweise wirtschaftliche Sanktionen von 2010-2020 im Vergleich zu den 2000er Jahren um 80 Prozent zugenommen.[1] Gleichzeitig wurde die Welthandelsorganisation durch die Blockade der Neubesetzung des Schiedsgerichts durch die USA und die immer wieder insbesondere von Indien blockierten Verhandlungen fortlaufend geschwächt.
Aufgrund vorgenannter Entwicklungen und vor dem Hintergrund der geschwächten WTO, nutzen Länder mit großer Marktmacht diese zunehmend aus, um damit unfaire Wettbewerbsvorteile zu erreichen. Die EU nimmt diese Behinderungen nicht nur passiv in Kauf, sondern will aktiv Gegendruck erzeugen, um faire Wettbewerbsbedingungen durchzusetzen.
Die EU reagierte daher mit dem Konzept der „offenen strategischen Autonomie.“ Damit ist eine Politik gemeint, die weiterhin offen für den globalen Handel, gleichzeitig aber durchsetzungsfähiger und widerstandsfähiger gegen unfaire und missbräuchliche Praktiken sowie Wettbewerbsverzerrungen ist und damit das Ziel der Schaffung bzw. des Erhalts eines Level Playing Fields verfolgt.
Wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen, denen sich EU-Unternehmen auf dem Weltmarkt ausgesetzt sehen, sind unter anderem extraterritorial wirkende Sanktionen der USA, bspw. gegenüber dem Iran, oder faktische Boykotte wie jüngst in der VR China gegen Produkte mit Warenursprung Litauen. Auch China rüstet sich mit einem 2021 verabschiedeten Gesetz gegen ausländische Sanktionen, flankiert von einer Liste sogenannter unzuverlässiger Entitäten sowie einem Blocking-Statut. Weitere Länder, u.a. potenzielle EU-Beitrittskandidaten setzen verstärkt auf eine abgrenzende Handelspolitik (z. B. Serbien mit einem Exportverbot im Nahrungsgüterbereich). Für europäische Unternehmen kann dies zu gravierenden Interessenkonflikten führen, wenn sie in Märkten mit gegeneinander gerichteten Sanktionen und Gegenmaßnahmen aktiv sind.[2]
Während der EU-Markt für ausländische Direktinvestitionen offen ist, sind EU-Unternehmen aufgrund protektionistischer Maßnahmen anderer Länder oftmals benachteiligt. Joint-Venture-Zwänge, Ansässigkeitserfordernisse sowie Local-Content-Vorschriften sorgen für eine Vorzugsbehandlung lokaler Unternehmen. China, Nigeria, Russland, Australien, die USA, Argentinien oder Brasilien - weltweit nutzen Staaten solche Instrumente. Etliche Wirtschaftszweige sind überhaupt nicht für ausländische Direktinvestitionen geöffnet. Als wichtige Handelspartner sind auch hier die USA und China hervorzuheben. Zwar sichert das 2020 in Kraft getretene chinesische Gesetz über ausländische Investitionen einen besseren Marktzugang und die Abschaffung des Joint Venture Zwangs zu, jedoch bleiben Negativlisten bestehen und die Durchsetzbarkeit ausländischer Ansprüche bleibt abzuwarten[3]. In den USA wurde 2020 der Foreign Investment Risk Review Modernization Act aus dem Jahr 2018 noch einmal verschärft und der zuständigen Aufsichtsbehörde weitere Kompetenzen verliehen.
Auch die Schaffung globaler Standards spielt eine wichtige Rolle für eine wirtschaftlich nachhaltige globale Positionierung. Die EU liegt prozentual bei der internationalen Standardsetzung nach wie vor weit vorn, jedoch ist Asien auf dem Vormarsch. Insbesondere bei Zukunftstechnologien, wie 5G und 6G, Internet of Things und Künstliche Intelligenz. China hat mit seiner „China Standards 2035“-Strategie vorgelegt, die USA unterstützen das Standardisierungswesen ebenfalls finanziell und verfolgen politische Zielvorgaben. Im Februar 2022 hat auch die EU eine Standardisierungsstrategie vorgelegt.
Industriestrategien sind ein weiteres Mittel, welches zahlreichen Ländern nutzen, um geostrategische Ziele zu verfolgen, so z.B. China mit der „Made in China 2025 -Strategie“. Die EU hat sich daher seit 2018 eingehend mit der Industriepolitik beschäftigt. Durch die während der Pandemie offengelegten Verletzlichkeiten der Lieferketten wurden diese Bemühungen verstärkt. Dies resultierte unter anderem in der Verabschiedung des European Chips Act und Vorschlages der EU-Kommission eines Gesetzes zur Sicherung der Rohstoffversorgung (Critical Raw Materials Act). Die Ausarbeitung einer Industriestrategie für die gesamte EU, wie der im März 2023 vorgelegte Green Deal Industrial Plan, hat zwar enge Anknüpfungspunkte mit und große Auswirkungen auf den Außenhandel, jedoch ist dies als eigener Themenkomplex gesondert zu behandeln.

Besondere Betroffenheit Norddeutschlands

Insgesamt ist die norddeutsche Wirtschaft wegen ihrer hohen KMU-Dichte, ihrer Hubfunktion, ihrer außenwirtschaftlichen Exposition, und ihrer strategischen Lage als Drehkreuz und Erzeuger Erneuerbarer Energie in besonderem Maß anfällig für geoökonomische Zwänge[4] und deshalb besonders abhängig von weltwirtschaftlichen Entwicklungen und dem rechtlichen Rahmen, den die EU mit ihrer Handelspolitik und nun auch mit dem Instrumentarium im Rahmen der „offenen strategischen Autonomie“ setzt. Vor der Pandemie wurde laut Bundesverkehrsministerium fast ein Drittel des gesamten deutschen Außenhandels über die deutschen Seehäfen abgewickelt, und mehr als zwei Drittel des seewärtigen deutschen Außenhandels über die norddeutschen Seehäfen. Allein im Groß- und Außenhandel sorgen rund 28.500 Unternehmen mit gut 267.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten für zahlreiche Ziel- und Quellverkehre im Norden und setzen jährlich etwa 281 Milliarden Euro um. Nach Abzug der Transitverkehre sind es Berechnungen des Fraunhofer Instituts zur Folge insgesamt 1,2 Millionen sozialversicherungspflichtige Beschäftigte in Deutschland, die durch die deutschen Seehäfen gesichert werden. Für große, international aufgestellte Firmen, aber auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unserer Region ist der Außenhandel – sowohl Import als auch Export – ein wichtiger Wachstumstreiber. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem europäischen Binnenmarkt. Außerhalb Europas sind die USA und China die wichtigsten Handelspartner, aber auch Russland (bis zum Einmarsch in die Ukraine) und Indien als wichtige geopolitische Player spielen eine große Rolle.
Die aktuelle Energiekrise zeigt, dass der Norden einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung der europäischen Energieversorgung als Kernelement der offenen strategischen Autonomie leisten kann. EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen hat in ihrer Rede zur Lage der Union am 14. September 2022 explizit Norddeutschland als „grünen Energiehub der Zukunft“ hervorgehoben. Vor allem die guten Voraussetzungen für die Erzeugung von erneuerbaren Energien bieten hier einzigartige Chancen. Kurzfristig bieten die Seehäfen die einzigartige Möglichkeit über LNG-Terminals, neue Energiequellen zu erschließen. Diese sind nicht nur für Flüssiggas, sondern perspektivisch auch für flüssigen Wasserstoff nutzbar. Eingebettet in die Global Gateway-Strategie steht der Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur auf der Agenda, um die Energiesicherheit und Unabhängigkeit Europas nachhaltig zu gewährleisten; die logistische Infrastruktur dafür könnten die norddeutschen Häfen bieten.
Der Norden Deutschlands weist eine hohe Dichte an kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) auf, die eine enorme Bedeutung für den regionalen Arbeitsmarkt haben. Schleswig-Holstein hat mit 93 Prozent bundesweit die meisten Erwerbstätigen in KMU, Mecklenburg-Vorpommern liegt mit 91 Prozent auf Rang 3. Gerade diese KMU sind von den Entwicklungen auf den Weltmärkten besonders betroffen. Dass das Auslandsgeschäft auch für KMU eine wichtige Rolle spielt, zeigt sich am Beispiel Hamburg; wo ein Fünftel der KMU-Umsätze in Ländern außerhalb der EU erzielt[5]. Ihre Abhängigkeiten von einzelnen Lieferanten sind oftmals erheblich größer als dies bei Großunternehmen der Fall ist, sodass sie durch gestörte Lieferketten und steigende Handelsbarrieren potenziell wesentlich stärker beeinträchtigt werden. Gleichzeit brauchen sie verstärkt Unterstützung dabei, sich den geänderten Bedingungen anzupassen und ihre Lieferketten zu diversifizieren. Gerade KMU sind daher auf Reziprozität in Drittmärkten angewiesen und können beispielsweise vom erleichterten Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen – oder aber auch vom Schutz vor subventionierter ausländischer Konkurrenz im Binnenmarkt - profitieren, allerdings nur dann, wenn der Zugang zu diesen Instrumenten nicht mit unbotmäßiger bürokratischer Belastung einhergeht. Einige wesentliche Elemente der offenen strategischen Autonomie werden im Folgenden dargestellt.

EU-Initiativen und deren Auswirkungen auf die norddeutsche Wirtschaft

Im Folgenden werden die EU-Initiativen vorgestellt und konkret bewertet. Aus Sicht der IHK Nord müssen alle Instrumente folgende Grundvoraussetzungen erfüllen:
  • Die Finalität aller Instrumente muss darauf ausgerichtet sein, die regelbasierte Handelsordnung wieder aufzubauen bzw. zu erhalten. Deshalb muss das Prinzip der Reziprozität überall klar durchdekliniert werden.
  • Alle Instrumente müssen so ausgestaltet werden, dass sie nicht im protektionsmotivierten Einzelinteresse genutzt werden können. Es muss verhindert werden, dass gut organisierte Einzelinteressen durch schlichte Eröffnung von Untersuchungsverfahren bereits so viel Marktstörung erwirken können, dass diese bereits ihr Protektionsinteresse befriedigen.
  • Die Wirtschaft braucht Rechtssicherheit. Unbestimmte Rechtsbegriffe müssen in der Praxis handhabbar sein. Abgrenzbare Fallgruppen müssen im Zweifel eher mit Listenansätzen regelungstechnisch verfolgt werden. Außerdem muss für abgrenzbare Fallgruppen, (bspw. Sektoren, Länder, Gebiete etc.) zugunsten der freien Wirtschaftsbetätigung so weit wie möglich mit sogenannten juristischen Vermutungen regelungstechnisch gearbeitet werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
  • Untersuchungsverfahren im Rahmen der Instrumente der offenen strategischen Autonomie müssen schneller laufen und leichter Korrekturmöglichkeiten schaffen. Dazu braucht es transparente und digitale Prozesse.
  • KMU müssen nach dem „Think Small First“-Prinzip immer mitgedacht werden. Sollten diese durch einen überproportionalen Mehraufwand belastet werden, müssen dafür Ausgleichsmechanismen geschaffen werden.
  • Wenn den KMU in Verwaltungsverfahren, die darauf gerichtet sind, Rechtspositionen von Unternehmen zu verschlechtern oder ihnen neue Pflichten aufzuerlegen, Fristen gesetzt werden, müssen diese von den KMU einzuhaltende Fristen KMU-verträglich hinreichend lang sein. Der Staat darf für sich nicht längere Bearbeitungsfristen in einem Verfahren in Anspruch nehmen als er den KMU auferlegt.
  • Begehrt ein KMU in einem Verwaltungsverfahren eine Entscheidung, die seine Rechtsposition verbessert oder seine Verpflichtung klärt, müssen die Behörden innerhalb einer gesetzlich sehr kurzen und nach Kalendertagen bemessenen Frist entscheiden.
  • Überschreitungen dieser Fristen durch die Behörden müssen Genehmigungsfiktionen auslösen. Diese Genehmigungen müssen Vertrauensschutz gewährleisten.  Nachträgliche Verböserungen einer durch sie erlangten Rechtsposition dürfen nicht möglich sein, es sei denn, das verletzte Vertrauen der KMU in solchen Entscheidungen wird entschädigt.
  • Im Interesse einer einfachen und zweifelsfreien Anwendung von gesetzlichen Verpflichtungen zulasten von KMU, sollen sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe gar nicht verwendet werden. Stattdessen müssen abschließende Kataloge mit in Zahlen messbaren Kriterien geschaffen werden.
  • Aufgriffsschwellen, wie zum Beispiel Umsätze und Mitarbeiterzahlen, müssen deutlich höher angesetzt werden als es zur Zeit der Fall ist, damit nur wirklich gewichtige Vorgänge von Verwaltungsverfahren des Staates erfasst werden. Für klar definierte kritische Branchen, Infrastrukturen und Technologien mögen ausnahmsweise niedrigere Aufgriffsschwellen gelten. 
  1. Verordnung zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen (FDI Screening Regulation)
Die EU ist einer der offensten Investitionsmärkte und das weltweit wichtigste Ziel für ausländische Direktinvestitionen: Laut EU-Kommission betrugen ausländische Direktinvestitionen in der EU im Jahr 2018, also vor Eintritt der Pandemie, 481 Milliarden Euro[6].
Viele OECD-Staaten wie beispielsweise Australien, Kanada, Japan und Südkorea haben Überprüfungsmechanismen für ausländische Direktinvestitionen eingerichtet oder zahlreiche Wirtschaftszweige gänzlich für solche gesperrt.
Auch die EU hat eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union[7] geschaffen, um ihre strategischen Interessen in Bezug auf ausländische Investitionen zu schützen. Die Mitgliedstaaten können gemäß dieser Verordnung aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung Mechanismen zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in ihrem Hoheitsgebiet aufrechterhalten, ändern oder einrichten. Unter Überprüfung ist dabei ein Verfahren zu verstehen, mit dessen Hilfe ausländische Direktinvestitionen geprüft, untersucht, genehmigt, an Bedingungen geknüpft, untersagt oder rückabgewickelt werden können. Außerdem wird ein Kooperationsmechanismus geschaffen, der es den Mitgliedstaaten und der EU-KOM ermöglicht, Informationen auszutauschen und Bedenken zu bestimmten Investitionen zu äußern. Nur wenn Investitionen eine Bedrohung für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von mehr als einem Mitgliedstaat darstellen bzw. ein EU-Programm beeinträchtigen könnten, empfiehlt die EU-KOM dem Mitgliedstaat, Maßnahmen zu ergreifen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Kommentare der anderen Mitgliedstaaten und die Stellungnahme der Kommission im Rahmen ihrer Entscheidungen. Die EU-Kommission hat in ihrem Arbeitsprogramm für 2023 eine mögliche Überarbeitung der Verordnung angekündigt.

Bewertung
Ausländische Direktinvestitionen tragen zum Wachstum in der EU bei, indem sie die Wettbewerbsfähigkeit verbessern, Arbeitsplätze und Skaleneffekte schaffen, Kapital, Technologien, Innovation und Fachwissen einbringen und neue Märkte für die Ausfuhren der Union öffnen.
Im Kontext der zunehmenden strategischen Instrumentalisierung von Investitionen im Ausland als politisches Druckmittel und einem möglichen Technologietransfer sind staatliche Investitionsprüfungen ein sachgerechtes Instrument, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten zu können. Insbesondere in Hinblick auf Krisensituationen ist es sinnvoll, dass die Politik die Voraussetzungen schafft, um kritische Infrastrukturen und Technologien sowie die Versorgung mit kritischen Ressourcen schützen zu können. Die EU-Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen ist grundsätzlich vertretbar. Die Anforderungen an das Prüfverfahren bringen die Bedürfnisse nach Offenheit des Investitionsstandortes und nach Sicherheit angemessen in Einklang. Die beiden folgenden Elemente sind wichtig und richtig: Eingriffe dürfen nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Mitgliedstaaten erfolgen – dies dämmt eine mögliche Politisierung von Investitionskontrollen ein. Die Entscheidung über die Untersagung von Direktinvestitionen oder über Genehmigung mit Bedingungen verbleibt bei den Mitgliedstaaten.
Die Untersagung einer Investition stellt jedoch einen schwerwiegenden Eingriff in Privateigentum und Vertragsfreiheit dar und wird im außereuropäischen Ausland als eine Einschränkung der Offenheit des Investitionsstandortes wahrgenommen. Daher kommt es darauf an, dass die Eingriffsbefugnisse sowohl von der EU-KOM als auch von den Regierungen der Mitgliedstaaten verhältnismäßig und mit Augenmaß wahrgenommen werden, auch mit Blick auf die Außenwahrnehmung.
Vor dem Inkrafttreten der FDI-Screening-Verordnung hatte nur die Hälfte der EU-Mitgliedsstaaten eigene Maßnahmen angewandt. Stand März 2023 hat leidglich Bulgarien[8] keinerlei Pläne für einen strukturierten Umgang mit ausländischen Direktinvestitionen. Auch die Kooperation der Mitgliedsstaaten untereinander ist enger geworden. Nach dem Jahresbericht für 2021[9] der EU-Kommission wurden 71% der geprüften Investitionen innerhalb kurzer Zeit genehmigt (vgl. Vorjahr 80%[10]). Von den übrigen 29% der Fälle wurden 73% ohne Auflagen und 23% mit Auflagen genehmigt (vgl. Vorjahr 12%) und in lediglich 1% der geprüften Fälle wurden Verbote verhängt. Das bedeutet allerdings im Umkehrschluss, dass durch die Überprüfung in 71% aller Fälle Investitionsvorhaben unnötig hinausgezögert wurden. Die Prüfverfahren betrafen in Einzelfällen Investitionen ab 1 Euro, 14 % zwischen 1 und 10 Mio. Euro, 21% zwischen 10 und 100 Mio Euro und 61% über 100 Mio. Euro. Ziel kleinvolumiger Investitionen waren auch KMU und Tech-Startups, die von den Erfordernissen eines Prüfverfahrens aufgrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen und oftmals auch mangelnder Expertise stärker belastet werden. Auch Behörden werden mit der Bewertung unkritischer Sachverhalte unnötig belastet, was die zügige Bearbeitung relevanter Prüffälle verzögern kann.
Forderungen
  • Die mit einem Prüfverfahren einhergehende Planungsunsicherheit muss auf das Unvermeidliche reduziert werden. Die hohe Anzahl ohne Auflagen genehmigter Investitionen deutet darauf hin, dass der Prüfmaßstab („voraussichtliche Beeinträchtigung der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung“) weit gefasst ist. Deswegen ist es essenziell, dass im Prüffall gilt: Es muss ein konkretes Risiko erkennbar sein; die Ablehnung einer Investition darf nicht losgelöst von diesem konkreten Fall erfolgen.
  • Im Interesse eine Beschleunigung des Prüfverfahrens sollten die Fristen für die Mitgliedstaaten übergreifende Zusammenarbeit und die Rückmeldung an die EU-KOM reduziert werden. Darüber hinaus sollte der Zeitraum für einen Eingriff durch die Mitgliedstaaten auf maximal 6 Monate begrenzt werden.

2. Verordnung über den Zugang zur öffentlichen Beschaffung (International Procurement Regulation)

Auf das öffentliche Beschaffungswesen entfallen derzeit 15 bis 20 Prozent des weltweiten BIP. Die öffentlichen Beschaffungsmärkte der EU gehören wertmäßig zu den größten weltweit und sind weitgehend für den internationalen Wettbewerb geöffnet. Über die Hälfte der Staaten weltweit gewähren den EU-Unternehmen nicht denselben Zugang zu ihrer öffentlichen Beschaffung.
Die Verordnung zur Förderung der Reziprozität beim Zugang zu internationalen öffentlichen Beschaffungsmärkten soll einen gleichwertigen Zugang und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern für EU-Unternehmen gewährleisten.
Die International Procurement Verordnung[11] (IPI) verleiht der EU-KOM Untersuchungsbefugnisse. Stellt die Kommission fest, dass EU-Unternehmen mit schwerwiegenden und wiederkehrenden Beschränkungen beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen in Drittländern konfrontiert sind und diese Hindernisse nach Konsultation des betreffenden Landes fortbestehen, kann sie als Reaktion Maßnahmen zur Markzugangsbeschränkung für öffentliche Aufträge sowie zusätzliche Konzessionserfordernisse für Unternehmen dieses Landes ergreifen. Dies kann in Form von Sanktionen auf die Angebotsbewertungen von Wirtschaftsteilnehmern aus diesem Land (von bis zu 20 Prozent des Angebots) oder durch deren Ausschluss von Vergabeverfahren geschehen. Die IPI-Maßnahmen gelten nur für Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, die kein internationales Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen mit der EU geschlossen haben oder deren Abkommen keine Verpflichtungen zur Öffnung der Märkte für diese Waren oder Dienstleistungen enthält; davon ausgenommen sind die am wenigsten entwickelten Länder.
Bewertung
Das Instrument ist ein sinnvoller Schritt, um die Wettbewerbsposition von EU-Unternehmen in drittstaatlichen Beschaffungsmärkten sowie im Binnenmarkt zu verbessern, ohne das Primat des freien Handels und offener Märkte aufzugeben. Ein Ausschluss von Bietern ist als Ultima Ratio möglich, das eigentliche Ziel des Instruments ist jedoch die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte.
Gleichzeitig sollte die EU verstärkt auf Vereinbarungen zum Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen im Rahmen von Handelsabkommen setzen, um nicht nur defensiv, sondern auch offensiv einen besseren Zugang für EU-Unternehmen zu gewährleisten. Bestehende Abkommen sollten regelmäßig auf ihre Umsetzung überprüft und auch durchgesetzt werden. Dabei müssen insbesondere KMU immer mitgedacht werden, da die Handelserleichterungen für sie eine besonders große Wirkung entfalten und ihre Wettbewerbsfähigkeit sichern, ihnen gleichzeitig jedoch der Zugang zu diesen Abkommen erschwert wird.
Forderungen
  • Die Prozessschritte müssen im Fall von Zugangsbarrieren transparent dargestellt und auch vollzogen werden, um dem Instrument Nachdruck zu verleihen.
  • Der Zugang zur öffentlichen Beschaffung sollte in Handelsabkommen geregelt werden, um eine weitere Öffnung für unsere Unternehmen zu erreichen; bestehende Abkommen sollten regelmäßig auf ihre Umsetzung überprüft und diese durchgesetzt werden.

3. Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (Foreign Subsidy Regulation)

Besonders im Zusammenhang mit Unternehmensübernahmen und -zusammenschlüssen sowie im öffentlichen Vergabeverfahren ist eine Zunahme von wettbewerbsverzerrenden ausländischen Subventionen zu beobachten[12]. Das neue Rechtsinstrument adressiert diese Herausforderung mit drei Komponenten:
1. Vorab-Meldepflicht über drittstaatliche finanzielle Zuwendungen für Übernahmen oder Zusammenschlüsse, bei denen der Umsatz des EU-Zielunternehmens 500 Mio. Euro übersteigt und die ausländischen Finanzbeiträge 50 Mio. Euro in den letzten drei Jahren übersteigen.
2. Obligatorischer Vorab-Notifizierungsmechanismus für Bieter im EU-Vergabeverfahren über potenzielle ausländische Subventionen bzw. bei Drittstaatensubventionen von mindestens 4 Mio. Euro innerhalb der letzten drei Jahre bei Auftragswerten von mind. 250 Mio. Euro.
3. Allgemeines Marktüberprüfungsinstrument für alle anderen Marktsituationen sowie für Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte für Komponenten 1 und 2 und über 5 Mio. Euro.
Wettbewerbsverzerrende Drittstaatensubventionen werden auf ihre Auswirkungen auf die Integrität des Binnenmarkts und die Entwicklung des betroffenen Wirtschaftszweiges überprüft. Bei überwiegend negativen Auswirkungen können strukturelle und verhaltensbezogene Maßnahmen ergriffen werden, um faire Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Diese beinhalten unter anderem die Veräußerung von Vermögenswerten, die Rückzahlung der Subventionen (inkl. Zinsen), Reduktion der Marktpräsenz oder von Kapazitäten, das Verbot eines spezifischen Verhaltens oder Zugangsbeschränkungen zu bestimmter Infrastruktur. Die Verordnung tritt am 12. Oktober 2023 in Kraft.
Bewertung
Subventionierte Unternehmen erhalten Wettbewerbsvorteile, die nicht aufgrund von Qualität oder Innovationsgrad entstehen, sondern durch einen Preisvorteil aufgrund staatlicher Unterstützung. Dadurch werden nicht nur EU-Unternehmen vom Markt gedrängt, sondern ggf. auch die Qualität der Umsetzung öffentlicher Vorhaben gemindert. Mit diesem Instrument werden gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt, in dem drittstaatliche Subventionen denselben Kontrolle wie EU-Beihilfen unterworfen werden.
Das Foreign Subsidy Instrument ist daher ein vertretbares Werkzeug, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmen herzustellen. Dies darf allerdings nicht zur Verhinderung der Geschäftstätigkeit von Drittstaaten-Unternehmen in der EU führen.
Forderungen
  • Es bedarf klarer Kriterien für die Bewertung negativer Effekten durch staatliche Subventionen und hinsichtlich der zu meldenden finanziellen Zuwendungen,
  • Die Höhe der Schwellenwerte ist arbiträr. Sie muss sich im Realitätscheck beweisen und ggf. korrigiert werden.

4. Verordnung gegen wirtschaftlichen Zwang (Anti-Coercion Regulation)

Die EU-KOM definiert „wirtschaftliche Nötigung“ als die Einmischung in die souveränen Entscheidungen der EU oder eines Mitgliedstaates durch Anwendung oder Androhung von Maßnahmen, die Investitionen oder den Handel beeinträchtigen. Hierzu gehören bspw. absichtliche Verzögerungen bzw. Verweigerungen von Lizenzerteilungen, Genehmigungen oder Produktzulassungen. Ein prominenter Fall ist der Boykott litauischer Produkte durch China im Frühjahr 2022, der auch deutsche Unternehmen traf, die litauische Vorprodukte verarbeiten. Weitere Beispiele sind staatlich organisierte Boykotte von Waren oder Investoren wie Adidas oder H&M in China, sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte Entfernung von Geschäftsstandorten aus Karten und Ride-Hailing-Anwendungen, oder von Marken aus E-Commerce-Apps bzw. Firmen-Apps aus dem Huawei-App-Store. Auch die USA nutzen den US Trade Act von 1974 in diesem Kontext. Dazu zählt die Androhung von Einfuhrzöllen gegen einige EU-Mitgliedstaaten, um ihre Haltung zur Erhebung höherer Steuern auf digitale Dienstleistungen zu beeinflussen. Auch der Lieferstopp russischen Gases über die Nordstream 1-Pipeline ist eine wirtschaftliche Zwangsmaßnahme.
Die Anti-Coercion Verordnung sieht als Gegenmaßnahmen u.a. Beschränkungen des Warenhandels, - das Aussetzen von Zollpräferenzen oder die Erhebung zusätzlicher Zölle, Teilnahmebeschränkungen bei Ausschreibungsverfahren sowie an Kapitalmärkten, Einschränkungen im Dienstleistungshandel sowie Zugangsbeschränkungen zu EU-finanzierten Forschungsprogrammen vor. Ziel ist es, Drittstaaten mit der Existenz eines solchen Instruments davon abzuhalten ihrerseits Zwangsmaßnahmen einzuleiten. Es dient vornehmlich der Abschreckung sowie, wenn dies wirkungslos bleibt, als Druckmittel um gegenseitige Zwangsmaßnahmen abzuwenden.
Bewertung
Das Instrument ist grundsätzlich sinnvoll, da sich hiesige Unternehmen, die unter wirtschaftlicher Nötigung leiden, auf unternehmerischer Ebene kaum gegen solche Maßnahmen wehren können. Sowohl in der Kommunikation als auch im Einsatz dieses Instruments muss jedoch darauf geachtet werden, dass es nicht als protektionistisch wahrgenommen wird und die EU weder in der rechtlichen Ausgestaltung noch in der Anwendung den Eindruck erweckt, sich nicht mehr an die WTO-Regeln halten zu wollen.
Forderungen
  • Der Einsatz dieses Instruments ist als letztes Mittel gedacht, soll im Idealfall nie notwendig werden. Es ist jedoch zu befürchten, dass die Existenz dieses Instruments allein keine ausreichende Abschreckung darstellt und es ist zu erwarten, dass dieses Instrument, nach seinem Inkrafttreten getestet wird. Dies könnte eine Spirale von Abwehr- und Gegenmaßnahmen beider Seiten in Gang setzen und zu Kollateralschäden bei international tätigen Unternehmen führen. Daher müssen alle als letztes Mittel ergriffenen Maßnahmen verhältnismäßig sein.
  • Die WTO stellt Instrumente zur Verfügung, mit denen sich Länder gegen Maßnahmen wehren können, die den Handel in wettbewerbswidriger Weise beeinträchtigen. Das Anti-Coercion-Instrument sollte ausdrücklich nur gegen solche Maßnahmen angewendet werden können, bei denen die Nutzung der etablierten Instrumente nicht in Frage kommt. Der Anwendungsbereich sollte auch ungerechtfertigte Sanktionen gegen Einzelpersonen und Unternehmen umfassen.
  • Die Kriterien, anhand derer bestimmt wird, ob eine Nötigung vorliegt, sind so weit gefasst, dass eine Fülle von Maßnahmen eines Landes als Nötigung eingestuft werden können. Die Kriterien müssen geschärft werden, damit das Verfahren berechenbarer wird und jeden Anschein von Willkür vermeidet.
  • Vor der Einführung von Maßnahmen muss die EU-Kommission in jedem Fall Informationen und Stellungnahmen von Interessengruppen einholen. Sonst besteht die Gefahr, dass die Gegenmaßnahmen einen größeren Schaden anrichten als die zu bekämpfende Nötigungshandlung.

5. Überarbeitung der Verordnung zur europäischen Normung

Artikel 10 der bestehenden Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung soll im Rahmen der Standardisierungsstrategie novelliert werden. Ein Mandat für die nationalen Standardisierungsinstitutionen und der Ausschluss externer Einflüsse sollen die Governance verbessern. Während internationale Kooperation weiterhin gewünscht ist, wird ein stärkeres Augenmerk auf strategische Prioritäten und legislative Erfordernisse gelegt. Das Parlament betonte im Juli 2022 in seinen Änderungen zum Vorschlag der Kommission zudem die Rolle von KMU und hob deren Einbeziehung mehrfach hervor.
Diese Verordnung wird im Kontext der offenen strategischen Autonomie in eine Standardisierungsstrategie eingebettet. Ziele sind die Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit und eines widerstandsfähigen, grünen und digitalen EU-Binnenmarkts. Die im Februar 2022 vorgestellte Strategie enthält neben der Überholung der Verordnung von 2012 Vorschläge, um den Normungsbedarf in strategischen Bereichen zu antizipieren, priorisieren und adressieren. Zudem sollen insbesondere KMU in den Prozess einbezogen werden. Anspruch ist es, die globale Führungsrolle bei der Normgebung zu erhalten und weiter auszubauen. Dazu soll es auch internationale Kooperationen geben, bspw. zur Förderung von Standardisierung in Afrika. Finanzielle Unterstützung für Innovationen in diesem Bereich soll es auch im Rahmen von Programmen wie Horizont Europa geben. Die EU will darüber hinaus ein Bewusstsein für Standardisierungsprozesse schaffen und Fachkräfte in diesem Bereich fördern.
Bewertung
Die EU ist weltweiter Vorreiter der Wirtschaftsintegration. Kein supranationales Gebilde auf diesem Planeten ist annähernd so erfolgreich bei der Schaffung gemeinsamer Regeln unter den Bedingungen zum Teil stark divergierender Interessen. Der EU-Binnenmarkt ist der größte Markt der Welt, seine Standards sind oftmals die höchsten weltweit. Deshalb werden sie von vielen international agierenden Unternehmen als Goldstandard für ihre globale Compliance herangezogen. Diese Regulierungskraft, die ohne Zwangsmechanismen auskommt, müssen die EU und ihre Mitgliedsstaaten stärker strategisch einsetzen, um verbindliche Regeln in der Weltwirtschaft und damit ein Level Playing Field voranzutreiben – auch mit Blick auf die chinesischen Ambitionen, wie sie in den „China Standards 2035“ formuliert werden.
Bislang gibt es in der EU keine staatliche Direktive bei der Schaffung neuer Standards. In anderen Ländern weicht die Vorgehensweise davon ab. Das prominenteste Beispiel dafür ist China. Die Volksrepublik verfolgt aktiv eine Standardisierungsstrategie, besetzt immer mehr internationale Gremien und wirbt aktiv um die Stimmen anderer Länder, um diese voranzutreiben. Insbesondere Zukunftstechnologien wie das Internet der Dinge, Künstliche Intelligenz, neue Mobilfunknetze oder Gehirn-Computer-Schnittstellen, stehen im Fokus. Dazu bildet China gezielt Fachkräfte aus. Insbesondere in diesen Bereichen fließt das chinesische System mit seinen Wertvorstellungen bei der Schaffung neuer Standards ein, was sich unter anderem bei Überwachungstechnologien oder dem Schutz privater Daten bemerkbar macht. Gerade bei den Themen KI, ICT, und Chips ist Datensicherheit für Unternehmen von großer Bedeutung. Auch die US-Regierung hat den Stellenwert der Standardisierung erkannt und unterstützt diese mit staatlichen Investitionen. Normung entwickelt sich zu einem geotechnologischen Wettlauf.
Daher ist es sinnvoll, dass die EU ihre Position als Standardsetzerin weiter ausbaut. Insbesondere bei Zukunftstechnologien, deren Standards mehrheitlich nicht aus Europa kommen, darf die EU auf keinen Fall den Anschluss verlieren. Dies würde die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und Technologien gefährden und den Zugang zu Drittmärkten erschweren. Eine finanzielle Förderung von Standardisierungsvorhaben sowie die Ausbildung neuer Fachkräfte, die die Wirtschaft dringend benötigt, ist zu begrüßen. Auch die Einrichtung eines Mechanismus mit EU-Mitgliedsstaaten und nationalen Normungsgremien, um den EU-Ansatz der Normgebung zu monitoren, Informationen auszutauschen und sich zu koordinieren, führt hoffentlich zu einer effizienteren und schnelleren Abstimmung innerhalb der EU, um diesen Prozess voranzutreiben.
Parallel dazu sollte auch auf die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern bei Standardisierungsvorhaben gesetzt werden; dies könnte für unsere Unternehmen Hürden abbauen, wie beispielsweise im Bereich Medizintechnik in Hinblick auf die FDA-Zulassung in den USA.
Die Entwicklung und Durchsetzung von Standards sichert Wettbewerbsvorteile und Marktanteile, indem sie den beteiligten Unternehmen First Mover-Vorteile ermöglichen. Unternehmen, die standardessenzielle Lizenzen halten, können mit Technologielizenzen hohe Gewinne erzielen.
Forderungen
  • Eine große Stärke des Standardisierungsprozesses in der EU ist der industriegetriebene, sogenannte bottom-up Ansatz. Dieser sollte im Grundsatz erhalten bleiben, gleichzeitig können über die Definition strategischer Technologien Anreize für die Entwicklung europäischer Standards geschaffen werden.
  • Die Einbindung der Wirtschaft in die Priorisierung von Normungsbedarfen über sektorspezifische Expertengruppen ist zwingend notwendig. Es ist ferner darauf zu achten, dass KMU in den Normungsgremien vertreten sind.
  • Eine weitere Bürokratisierung des Normungssystems oder das Schaffen eines parallelen Normungssystems ist zu verhindern.

6. Überarbeitung der EU Blocking-Verordnung

Die EU-Blocking-Verordnung von 1996 dient dem Schutz von EU-Akteuren vor der extraterritorialen Anwendung von Rechtsvorschriften aus Drittländern. Im Januar 2021 kündigte die EU-KOM eine Überarbeitung der Verordnung an. Sie ist in ihrer überarbeiteten Form somit ein weiteres Instrument im Arsenal der offenen strategischen Autonomie und dient, ähnlich dem Anti-Coercion-Instrument, vornehmlich der Abschreckung.
Die Verordnung hebt die Wirkung ausländischer Gerichtsentscheidungen innerhalb der EU auf, die auf den in ihrem Anhang aufgeführten ausländischen Rechtsvorschriften beruhen. Zudem können EU-Unternehmen vor Gericht Schadensansprüche geltend machen, die durch die extraterritoriale Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften entstanden sind. Dabei verbietet sie EU-Unternehmen explizit, sich an solche Rechtsvorschriften zu halten und verpflichtet sie, die Einhaltung zu melden. Allerdings haben Unternehmen die Möglichkeit, eine Genehmigung zu beantragen, sofern die Nichteinhaltung der ausländischen Rechtsvorschrift ihren Interessen oder den Interessen der Union ernsthaft schadet. Die vorgeschlagene Änderung soll zusätzliche Abschreckungsmaßnahmen aufnehmen, die Anwendung der geltenden EU-Vorschriften straffen und Compliance-Kosten für EU-Akteure verringern.
 Bewertung
Extraterritorial wirkende Sanktionen oder andere Rechtsvorschriften schaden der Wirtschaft, indem sie Unsicherheit kreieren, freien Handel einschränken und die Geschäftstätigkeit und -fähigkeit von Unternehmen gefährden. Sie wirken sich nachweislich negativ auf die wirtschaftliche Autonomie aus.[13] So waren beispielsweise norddeutsche Unternehmen von Sanktionen der USA aufgrund von nach EU-Recht legalem Geschäft mit dem Iran oder im Kontext des Baus von Nordstream 2 bedroht oder betroffen.[14] Die daraufhin reaktivierte EU-Blocking-Verordnung erwies sich jedoch als wirkungslos.[15] Auch das eingerichtete Instrument zur Finanzierung von Irangeschäft blieb weitgehend ungenutzt.[16]. Die Überarbeitung der EU-Blocking-Verordnung ist daher ein sachgerechter Schritt, um freien Handel für unsere Unternehmen zu ermöglichen und Interessenkonflikte für Unternehmen, die von unterschiedlichen Sanktionsregimen betroffen sind, zu vermeiden.
In einen solchen Konflikt können beispielsweise EU-Unternehmen geraten, die sowohl mit China als auch den USA Handel treiben und Produkte aus der Region Xinjiang beziehen. Die amerikanische Rechtsvorschrift sieht ein Verbot von Produkten aus der Region Xinjiang vor, das auf der pauschalen Annahme basiert, dass alle Produkte dort unter Zwangsarbeit hergestellt werden.[17] Sollte sich ein EU-Unternehmen nicht daran halten, kann dies negative Auswirkungen auf das US-Geschäft des Unternehmens haben. Sollte das Unternehmen die Geschäftsbeziehungen einstellen, kann wiederum China das EU-Unternehmen sanktionieren, da das chinesische Blockingstatut[18] das Mandat dazu erteilt. Ein wirksames Blockingstatut der EU müsste das Unternehmen wirksam vor Sanktionierung aus beiden Staaten schützen, da (bislang) der Handel mit Produkten mit Ursprung Xinjiang in der EU nicht grundsätzlich verboten bzw. sanktioniert ist.
Forderungen
  • Eine wirksame Blocking-VO muss auch drittländische Finanzsanktionen effektiv abwehren können und braucht daher ein effektives Instrument zur Abwicklung von Zahlungsverkehren.
  • Es müssen klare Kriterien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen aufgestellt und der Prozess transparent dargestellt werden. Wenn dies nicht der Fall ist, werden Unternehmen diese Möglichkeit nicht nutzen und u.U. Verstöße gegen die VO gar nicht erst melden.
  • Der Schadensausgleichsmechanismus muss so gestaltet werden, dass ein wirtschaftlicher Schaden aus der Befolgung der Blockingverordnung wirksam kompensiert werden kann.

7. Global Gateway-Strategy

Chinas „Belt and Road Initiative (BRI) ist ein vielschichtiges, auf die geopolitischen Interessen der VR ausgerichtetes Projekt zum Auf- und Ausbau von Infrastruktur weltweit. Seit seiner Initiierung 2013 haben chinesische Staatskonzerne, finanziert in der Regel durch staatliche Kredite an Nehmerländer, Straßen, Stromnetze, Kraftwerke, Häfen, Schienen und digitale Infrastrukturen insbesondere in asiatischen, afrikanischen und lateinamerikanischen Ländern, aber auch im westlichen Balkan bis in die EU hinein, gebaut. Anfängliche Hoffnungen europäischer Firmen, sich an chinesisch finanzierten Infrastrukturprojekten beteiligen zu können, wurden weitgehend enttäuscht.[19] Auch die Länder, in denen diese Projekte umgesetzt werden, mussten teils erkennen, dass die chinesischen Investitionen an Bedingungen geknüpft sind, die nicht zu ihrem Vorteil sind[20]. China hat durch die neue Seidenstraße global an Einfluss gewonnen, ist First Mover in vielen Entwicklungsländern und konnte sich dort ein Image aufbauen und eigene Produkte und vor allem eigene Produktstandards auf Drittmärkte bringen. Mit Projekten wie dem Ausbau des Panamakanals verdeutlicht China seinen Anspruch als globale Wirtschaftsmacht insbesondere gegenüber den USA.
Die EU, die über ihre Entwicklungshilfeprogramme ähnlich hohe Investitionen in Infrastruktur in Entwicklungsländern vorzuweisen hat wie China[21], verliert an Einfluss in diesen Ländern. Die neue Strategie baut auf bereits existierenden Partnerschaften, wie die EU-Asien-Konnektivitätsstrategie von 2018, den Konnektivitätspartnerschaften mit Japan und Indien sowie auf den Wirtschafts- und Investitionsplänen für die westlichen Balkanstaaten, die Östliche Partnerschaft und die südliche Nachbarschaft. Diesen fehlten allerdings bislang eine klare strategische Ausrichtung, ein definiertes Budget und eine für EU- Unternehmen zugängliche Projektstruktur. Diese Defizite sollen durch die Global Gateway-Strategie behoben werden.
Umfasst sind die Bereiche Digitalisierung, Energie und Verkehr sowie Gesundheits-, Bildungs- und Forschungssysteme. Investitionen sollen darauf ausgerichtet werden, europäischen Unternehmen Zugang zu neuen Märkten zu verschaffen und europäische Standards in diese Märkte zu tragen, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu fördern und globale Lieferketten zu sichern. Die Strategie ist mit einem Budget von 300 Milliarden Euro unterlegt, das Teil des mehrjährigen Finanzrahmens ist. Es wird erwartet, dass diesen strategischen Investitionen ein Vielfaches an privatwirtschaftlichen Investitionen folgen wird. Partnerschaften, insbesondere in Afrika, Lateinamerika und Zentralasien, sollen zu einer stärkeren Resilienz und der Reduzierung von Abhängigkeiten sowohl bei Importen von Energie und industriellen Vorprodukten als auch mit Blick auf Absatzmärkte führen – vor allem mit Blick auf Russland und China. Es wird insbesondere der Schulterschluss mit demokratischen Ländern weltweit gesucht. Global Gateway fügt sich ein in die G7-Initiative für eine globale Infrastruktur- und Investitionspartnerschaft, in deren Kontext auf die US-Initiative B3W steht.
Im Zusammenhang mit Global Gateway prüft die EU die Einrichtung einer europäischen Exportkreditfazilität, die die bestehenden Exportkreditregelungen der Mitgliedstaaten ergänzen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmen auf Drittlandsmärkten schaffen soll, wo sie mit ausländischen Wettbewerbern konkurrieren, deren Beteiligung bspw. an Infrastrukturprojekten staatlich subventioniert wird.
Bewertung
Eine strategische Ausrichtung der Investitionen in Infrastruktur, die bislang vor allem über die europäische Entwicklungszusammenarbeit erfolgte, ist sinnvoll. Sie bietet insbesondere Entwicklungs- und Schwellenländern mit hohem Infrastrukturbedarf eine Alternative zu kreditfinanzierten und damit potenziell mit hohem Verschuldungsrisiko behafteten chinesischen Investitionen. Insbesondere dann, wenn sie sich einfügt in die Investitionsinitiative der G7-Staaten und die bereits bestehenden Konnektivitätspartnerschaften mit Japan und Indien. Der Standort Norddeutschland hat beispielsweise im Bereich Wasserstoffkooperation bereits konkret profitiert. Es muss zudem sichergestellt werden, dass die Wirtschaft auch in die angekündigten Partnerschaften mit Afrika, Lateinamerika und Asien eng eingebunden ist.
Die Ankündigung der EU-Kommission muss jetzt schnellstmöglich in konkrete Projekte münden und die zugesagten finanziellen Mittel und Instrumente für Infrastrukturvorhaben müssen zügig zugänglich gemacht werden. Damit europäische Unternehmen von dieser Initiative profitieren können, sind folgende Faktoren zentral:
Forderungen
  • Die Ausschreibungsprozesse für Infrastrukturprojekte im Rahmen des Global Gateway müssen transparent und gut zugänglich sein. Ein Ausschreibungsportal, das in den wichtigsten EU-Amtssprachen zugänglich ist, wäre hier zu begrüßen
  • Von der Finanzierung der Projekte sollten vornehmlich europäische Unternehmen profitieren. Dies ist bei Investitionen in Infrastruktur durch Länder wie die USA, Japan oder Korea ebenso gang und gäbe wie bei chinesisch finanzierten Projekten.
  • Europäische Konsortialbildungen bei Großprojekten sollten aktiv gefördert werden, um auch KMU die Chance zu bieten, an diesen Ausschreibungen zu partizipieren.
  • Ein starker Fokus auf Energiesicherheit und Zugang zu kritischen Rohstoffen ist notwendig, um Abhängigkeiten zu reduzieren und die europäische Wirtschaft resilienter zu machen. Die Stärke der Norddeutschen Wirtschaft bei Erneuerbaren Energien und Wasserstoff und als Logistikdrehscheibe für den Energie- und Rohstoffimport sollte hier gezielt genutzt werden.

Fazit

Die von der EU auf den Weg gebrachten Instrumente und Initiativen sind weitgehend sinnvolle Maßnahmen zur Erreichung der offenen strategischen Autonomie der Europäischen Union. Diese ist auch im Interesse der norddeutschen Wirtschaft in einer sicher verändernden Welt. Die Maßnahmen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die EU nicht mehr als offener Markt wahrgenommen wird oder beispielsweise die für die wirtschaftliche Entwicklung so wichtigen Investitionsbeziehungen gehemmt werden. Abschottung ist für Norddeutschland keine Lösung! Die Maßnahmen der EU sind stattdessen sachgerechte Instrumente, um den zunehmenden Protektionismus entgegenzuwirken, eine gegenseitige Öffnung zu erreichen und die europäische Marktwirtschaft wehrhaft zu machen. Dies sollte von Seiten der EU-KOM eindeutig und nachdrücklich kommuniziert werden und es soll dementsprechend eine regelmäßige Überprüfung geben, ob diese Instrumentarien noch notwendig sind. Zudem muss die Ausgestaltung der Instrumente der Offenen Strategischen Autonomie stets KMU-verträgliche Verfahrensgarantien enthalten, wie sie zum Beispiel oben einleitend bei Punkt 2 beschrieben worden sind.
Zusätzlich plädieren wir auf vielfältigere und mutigere Vorstöße, neue Abkommenspartner zu finden sowie die transatlantische Kooperation zu stärken, allem voraus im EU-US Trade and Technology Council. Auch der Handels- und Technologierat EU-Indien muss mit Leben befüllt werden, um einen wichtigen Beitrag zur Kooperation im indopazifischen Raum leisten zu können. Parallel müssen weitere Partner mit ins Boot geholt werden, denn nur wenn die Weltgemeinschaft zusammen auf diese Ziele hinarbeitet, können Resultate erzielt werden. Jegliche EU-Instrumente müssen daher WTO-konform sein und dürfen diese zudem nicht doppeln. Die Weltgemeinschaft hat sich auf gemeinsame Regeln geeinigt; diese um- und durchzusetzen ist unerlässlich für freie und stabile Handelsbeziehungen. Daher begrüßen wir ebenfalls die WTO-Reformbemühungen, um die Handlungsfähigkeit der Welthandelsorganisation wiederherzustellen, damit die bereits existierenden Regeln und Erleichterungen wieder Anwendung finden und ihre Vorteile für die globale Wirtschaft entfalten können.
Ebenso dürfen Unternehmen aufgrund dieser EU-Maßnahmen keinen unverhältnismäßigen Belastungen, zum Beispiel aufgrund zusätzlicher, aufwändiger Meldepflichten, ausgesetzt werden. Insgesamt müssen Prozesse klar definiert, festgelegte Schwellenwerte genauer angeschaut, Rahmenbedingungen transparent dargestellt und die einzelnen Maßnahmen einem Realitätscheck unterzogen werden. Dies soll nicht in einem Hin- und Her verschiedener Vorgaben enden, sondern stattdessen mehr Planungssicherheit, Stabilität und Zukunftsfähigkeit für Unternehmen gewährleisten. Die Maxime „one-in-one-out“ in Bezug auf neue Rechtsvorschriften auf EU-Ebene muss konsequent umgesetzt werden, um Überregulierung zu vermeiden. Sind soeben genannte Voraussetzungen für die norddeutschen Unternehmen bei der Umsetzung der Maßnahmen gegeben, erachten wir die EU-Maßnahmen und die fairen Wettbewerbsbedingungen, die damit einhergehen, für sinnvoll.

Download Positionspapier OSA
Diese Position können Sie im Link neben dem Artikel oder hier Herunterladen: Download Positionspapier OSA 2023 (PDF-Datei · 1118 KB)

[1] https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2022/729299/EPRS_BRI(2022)729299_EN.pdf – Zugriff: 24.08.2022[2] Dies betrifft beispielweise Unternehmen, die Produkte aus der Provinz Xinjiang beziehen. Hier greifen gegebenenfalls das amerikanische Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit, sowie das chinesische Gesetz gegen ausländische Sanktionen.[3] Das bislang nicht ratifizierte Investitionsabkommen der EU mit China adressiert diese Belange nur indirekt; ein liberalisierter Marktzugang ist darin nicht explizit genannt.[4] Exkurs Geoökonomie: Die Geoökonomie wird in der Theorie der Internationalen Beziehungen der realistischen Schule zugeordnet. Deren Grundannahme ist, dass Staaten im internationalen System ultimativ nach Macht streben. Macht gilt als Grundvoraussetzung zur Sicherung des eigenen Überlebens in einem Umfeld des „Jeder gegen Jeden“. Der Machtgewinn eines Staates ist notwendigerweise der Machtverlust eines anderen Staates („Nullsummen-Spiel“). Vor diesem Hintergrund ergänzt die Geoökonomie die militärischen Machtmittel des Staates um die Instrumente der Ökonomie, indem die wirtschaftspolitische Handlungsmacht des Staates als zentrales Mittel zwischenstaatlicher Machtausübung eingesetzt wird.9 Die Wirtschaftskraft eines Staates hat im Zuge der Globalisierung im internationalen System an Bedeutung gewonnen, sie entscheidet über den Zugang zu Ressourcen, über die Kontrolle von Warenströmen und die Innovationsfähigkeit. Wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen sind effektive Instrumente zur Durchsetzung machtpolitischer Interessen.[5] KfW-Mittelstandsatlas 2018 - Regionale Gesichter des Mittelstands: ein Bundesländervergleich: www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/Research/PDF-Dokumente-KfW-Mittelstandsatlas/Mittelstandsatlas-2018/KfW-Mittelstandsatlas_2018.pdf[6] https://www. trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2021/november/tradoc_159935.pdf – Zugriff 12.09.2022[7] https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/452/oj - Zugriff 02.09.2022[8] https://www.whitecase.com/insight-our-thinking/foreign-direct-investment-reviews-2023-europe[9] Second Annual Report on the screening of foreign direct investments into the Union,” https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX%3a52022DC0433[10] ”First Annual Report on the screening of foreign direct investments into the Union,” 23.11.2021: https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/846a4256-4c55-11ec-91ac-01aa75ed71a1/language-en[11] Verordnung (EU) 2022/1031, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/1031/oj?locale=de[12] foreign_subsidies_white_paper.pdf (europa.eu), S.6[13] Studie: “Extraterritorial sanctions on trade and investments and European responses“, November 2020, https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2020/653618/EXPO_STU%282020%29653618_EN.pdf[14] Disclaimer: Aus Anlass der aktuellen Ereignisse erlauben wir uns an dieser Stelle daraufhinzuweisen, dass dies auf keinen Fall als Kommentar auf den völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine zu verstehen ist.[15] Kurz nach dem Ausstieg aus dem sogenannten "Iran-Atomabkommen", hat die USA 2018 neue Sanktionen gegen den Iran verhängt. Als Reaktion darauf hat die EU das Blockingstatut 2018 aktualisiert (Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100), um die wiederverhängten extraterritorialen US-Sanktionen in den Anhang aufzunehmen und so die Auswirkungen dieser Sanktionen auf EU-Akteure abzumildern, die rechtmäßige Geschäfte im und mit dem Iran tätigen, und somit legitime Handelsbeziehungen weiter zu ermöglichen. Allein die Androhung solcher extraterritorialen Auswirkungen führt dazu, dass Unternehmen ihre Geschäfte einstellen. Aus Mecklenburg-Vorpommern sind Fälle bekannt, bei denen die US-Maßnahmen dazu geführt haben, dass Verhandlungen abgebrochen wurden oder der Iran als einer der Hauptexportmärkte aufgegeben wurden.[16] https://dserver.bundestag.de/btd/19/109/1910984.pdf[17] Uyghur Forced Labor Prevention Act: https://www.cbp.gov/trade/forced-labor/UFLPA | U.S. Customs and Border Protection (cbp.gov) & The Department of Homeland Security Issues Withhold Release Order on Silica-Based Products Made by Forced Labor in Xinjiang: https://www.cbp.gov/newsroom/national-media-release/department-homeland-security-issues-withhold-release-order-silica#:~:text=The%20Withhold%20Release%20Order%20instructs%20personnel%20at%20all,slavery%20in%20our%20supply%20chains%2C”%20said%20Secretary%20Mayorkas – aufgerufen am 29.08.2022[18] “China's new Anti-Foreign Sanctions Law” Rödl & Partner: https://www.roedl.com/insights/china-new-anti-foreign-sanctions-law & https://app.glueup.cn/en/organization/2033/campaign/46908 – Zugriff 28.08.2022[19] „The Road Less Travelled: European Involvement in China’s Belt and Road Initiative”, 16.01.2020, EU Chamber of Commerce in China, Zugriff 01.07.2020, https://www.europeanchamber.com.cn/en/publications[19]archive/762/The_Road_Less_Travelled_European_Involvement_in_China_s_Belt_and_Road_Ini[20] Siehe bspw. Studie “How China Lends: A Rare Look into 100 Debt Contracts with Foreign Governments”: https://www.cgdev.org/sites/default/files/how-china-lends-rare-look-100-debt-contracts-foreign-governments.pdf sowie Artikel des Council on Foreign Relations: https://www.cfr.org/blog/who-built-labor-and-belt-and-road-initiative[21] https://merics.org/de/kommentar/global-gateway-european-unions-new-connectivity-strategy