Stellungnahme - RED II

RED II – Delegierter Rechtsakt zu RFNBOS

Für Norddeutschland ist der delegierte Rechtsakt der EU-Kommission für RFNBOs (Erneuerbare Kraftstoffe nichtbiologischen Ursprungs) von enormer Bedeutung. Mit diesem werden die Kriterien für den Strombezug zur Herstellung von grünem Wasserstoff festgelegt. Somit werden die Weichen für einen funktionierenden und fairen Markthochlauf von grünem Wasserstoff in der EU gestellt. Aus Sicht der norddeutschen Wirtschaft sind dabei die folgenden Punkte maßgeblich:
Artikel 3:
Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Übergangsphase mit Blick auf das Kriterium der Zusätzlichkeit nicht auch für den Direktbezug von Strom gilt. Dies reduziert das für die Wasserstofferzeugung verfügbare Potenzial von erneuerbarem Strom in der Hochlaufphase und vermindert damit die Verfügbarkeit von erneuerbarem Wasserstoff. Der Pfad des Direktbezugs wird dadurch unangemessen benachteiligt.
Artikel 4.1:
Der Anteil von Erneuerbarer Energie von über 90 Prozent in der Gebotszone über das Kalenderjahr ist zu hoch, da er nur auf wenige Gebotszonen in Europa, insbesondere in denen der Anteil an flächendeckender Kernenergie hoch ist, anwendbar wäre. Sinnvoller wäre es, kleinere Regionen als Bezugspunkt zu wählen (bspw. die Netzgebiete). Dazu sollten im Sinne einer Laufzeitoptimierung der Elektrolyseure innerhalb zu definierender, engpassfreier Netzgebiete keine Beschränkungen der Jahresbenutzungsstunden (maximale Betriebszeiten) bzw. von maximaler Produktion oder Verbrauch zur Anwendung kommen. Zusätzlich wird ein rolierender Bezug auf das Vorjahr keine Investitions- und Betriebssicherheit herstellen.
Artikel 4.2:
  • Einbezug von Ü20-Anlagen: Ausgeförderte Anlagen müssen auch ohne Repowering an PPA-Verträgen beteiligt werden, damit die Elektrolyseure verbrauchernah betrieben werden können. Dies reduziert Transportwege des Wasserstoffs und ermöglicht die Abwärmenutzung. Ob diese Option besteht, geht im Entwurf nicht eindeutig aus Artikel 4 hervor und sollte daher nachgeschärft werden.
  • Geographische Lage: Die Beschränkung des Stromtransportes ausschließlich innerhalb bzw. aus einer benachbarten Gebotszone widerspricht der Idee eines EU-Binnenmarktes. Wind- und Solarenergie sollten zeitversetzt zur volkswirtschaftlichen Optimierung in Bezug auf unser EU-Energieversorgungssystem nutzbar gemacht werden.
  • Die zeitliche Synchronität von einer Stunde in Bezug auf Erzeugung und Produktion ist zu scharf ausgelegt. Hier sollte die Regelung (ein Monat) aus der Übergangsfrist auch für die Jahre nach 2027 übernommen werden - zumindest jedoch innerhalb von 24 Stunden. Eine Synchronität von einer Stunde bedeutet einen zu hohen bürokratischen Aufwand.
  • Kostenhöhe repowerter Anlagen: die Bedingungen für die Kostenhöhe repowerter Anlagen sind nicht nachvollziehbar. Es bleibt offen, auf welchen Referenzwert sich die 30 % der Kosten, welche für repowerte Anlagen benutzt werden sollen, konkret beziehen. Das Ziel, die technischen Anforderungen zu adressieren, schlägt fehl. Nachträglich festzustellende Kriterien stehen zudem der Investitionssicherheit entgegen. Es sollte daher alternativ auf die wesentlichen Anlagebauteile abgestellt werden, konkret auf wesentliche Teile der repowerten Anlage wie Steuerung, Transformator, Generator.
Artikel 7:
Die Übergangsfrist sollte um mindestens ein Jahr auf den 1. Januar 2028 verlängert werden, da die meisten Elektrolyseure bis 1. Januar 2027 nicht gebaut sein werden. Der Verzug der Veröffentlichung des delegierten Rechtsaktes verschärft die Situation zusätzlich.